Treffen auf einer Kreuzung aus allen Richtungen gleichzeitig Fahrzeuge ein, dann gibt es dafür keine klaren Regeln. Sie müssen sich daher mit den anderen Verkehrsteilnehmern über den Vortritt durch Handzeichen verständigen (VRV 14).
Unter folgenden Umständen haben Sie keinen Vortritt: wenn Sie aus einer Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrt kommen oder aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen. Auch wenn Ihr Weg über ein Trottoir in eine Strasse einmündet, muss den Strassenbenützern den Vortritt gewährt werden. Wenn nötig müssen Sie eine Hilfsperson beiziehen, die das Einbiegemanöver überwacht (VRV 15). Die Vortrittsregeln gelten auch gegenüber Reitern und Pferdekutschen.
Alle Strassenbenützer müssen den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen. Dies gilt selbst, wenn die Lichtsignale eigentlich etwas anderes besagen würden.
Unter Umständen kann es sein, dass Sie auf das Trottoir ausweichen müssen. Seien Sie aber vorsichtig, um keine Fussgänger zu verletzen. Das Gesetz schreibt vor, dass zu solchen vortrittsberechtigten Fahrzeugen im Einsatz einen Abstand von 100 m gewahrt werden muss (VRV 16).
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